Unsere Vereinssatzung


Satzung Riegseer Familienverein miteinand – Hand in Hand
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 24.05.2023 gegründete Verein trägt den Namen Riegseer
Familienverein Miteinand – Hand in Hand.
2. Der Sitz des Vereins ist (82418) Riegsee und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck und Aufgabe des Vereines ist die Förderung der Interessen der Kinder,
Jugendlichen und Familien in der Gemeinde.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Unterstützung der Elternarbeit und Elterninitiativen sowie die
Förderung der Kontaktpflege der Familien in der Gemeinde Riegsee,
b) die Schaffung, Pflege und Erhaltung eines
generationenübergreifenden, familienfreundlichen Treffpunkts (allen
voran Kinderspielplatz, Jugendtreff, etc.),
c) die Etablierung eines altersgerechten Ferienprogramms,
d) die Mithilfe im Ausbau sowie die ständige Unterstützung der bereits
bestehenden sowie der zukünftig geplanten Kinderbetreuung
(Großtagespflege und Kindergarten, weitere), bspw. hinsichtlich der
Öffnungszeiten, Mittagsbetreuung, Gruppengröße und Einrichtungsart,
e) die Durchführung von Veranstaltungen, Spendenaktionen und Projekten mit klarem Familienbezug sowie das Angebot von Vorträgen und Kursen zum Thema Familienpflege,
f) die fortwährende Kooperation mit der Gemeinde und den weiteren
Vereinen der Gemeinde.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Ersatz von Auslagen und Aufwendungen sowie die Bezuschussung in
verhältnismäßigem Rahmen (z.B. für Vereinskleidung) ist zulässig.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in Vollmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft und Kinder- bzw. Jugendmitgliedschaft.
a) Vollmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat.
b) Die Familienmitgliedschaft ist für alle in einem Haushalt
zusammenlebenden Familienmitglieder zulässig.
c) Kinder- und Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18.
Lebensjahres tritt automatisch die Vollmitgliedschaft ein.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form an den
Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung bzw. dem Verlust der
Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Vereinsfunktionen.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende zulässig. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
8. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
10. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
11. Wählbar in Funktionen sind alle Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
12. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch die ordnungsgemäße
Beitragszahlung. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Aufnahmegebühren kann der Vereinsausschuss festsetzen. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
13. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum oder dem Verein überlassener Gegenstände ist das Mitglied zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die
Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
3. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und ggf. weiteren
Beisitzern.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
5. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er beruft die
Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane ein und leitet diese.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen.
4. Ausschusssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder mündlich unter Einhaltung einer
Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
6. Über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen, der Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und
Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und der
Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des
Jahresberichts,
h) Vertragsabschlüsse über 1.000 EUR und
i) Entlastung des Vorstandes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt.
Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung.
Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
4. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
6. Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich. Antrags- und Rederecht hat jedes ordentliche Vereinsmitglied.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung oder des Vereinszweck,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der
Tagesordnung.
9. Abgestimmt wird grundsätzlich mit Handzeichen, in geheimer Wahl nur auf Antrag.
10. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung
entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 8 Kassenführung
1. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 9 Haftung
1. Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das
Vereinsvermögen.
2. Die Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 BGB. Für Schäden, die
Vorstandsmitglieder bei einer Tätigkeit für den Verein verursachen, haften
diese uneingeschränkt nur dann persönlich, sofern sie den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Übrigen verpflichtet sich der Verein, die Vorstandsmitglieder vollständig von der Haftung
freizustellen.
3. Eine Haftung der Mitglieder untereinander ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Riegsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, bspw. zugunsten des Kindergartens Riegsee.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.05.2023 beschlossen und am 17.08.2023 durch die amtierenden Vorsitzenden geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 12 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahekommt.
Änderung der Satzung vom 24.05.2023 durch die von der Gründungsversammlung ermächtigten Vorsitzenden Melissa Krönner und Katharina Schedlbauer am 17.08.2023.